Hinterbliebenenrente (§ 17 ff. ASO)

A) Witwen-/Witwerrente (§ 18 ASO)

Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe oder der Witwer Hinterbliebenenrente bis zum eigenen Tode oder bis zur Wiederverheiratung.

Es gelten als Witwen bzw. Witwer auch hinterbliebene Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch eine Lebenspartnerin/ein Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG).

Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 % der dem Mitglied zum Zeitpunkt des Todes zustehenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.

B) Kapitalabfindung (§ 25 Abs. 2 ASO)

Witwen oder Witwer, die wieder heiraten, erhalten folgende Kapitalabfindung:
  • bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres: 60 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrenten
  • bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr: 48 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrenten
  • bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres: 36 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrenten

C) Halb-/ Vollwaisenrente (§ 19 ASO)

Nach dem Tode des Mitgliedes erhalten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das
  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
  • bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.

Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, Zivilen Ersatzdienstes oder Pflichtdienstes im Zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, wird die Rente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtdienst geleistet worden ist.

Die Waisenrente entfällt, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge von mindestens 640,00 EUR monatlich zustehen.

Die Waisenrente, die zum 31.12.2000 bereits gezahlt wurde, beträgt für jede Halbwaise 10 % und für jede Vollwaise 20 % der dem Mitglied zum Zeitpunkt des Todes zustehenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.

Waisenrenten mit Rentenbeginn ab 01.01.2001 betragen für jede Halbwaise 15% und für jede Vollwaise 30% der dem Mitglied zum Zeitpunkt des Todes zustehenden Alters- oder Berufunfähigkeitsrente.

Als Kinder gelten:

  • die ehelichen Kinder
  • die für ehelich erklärten Kinder
  • die an Kindes Statt angenommenen Kinder
  • die nichtehelichen Kinder eines Mitgliedes, wenn dessen Unterhaltspflicht festgestellt ist

Einen Antrag auf Hinterbliebenenrente finden Sie hier

Versorgungsleistungen in der Übersicht