Versorgungsabgaben für das Geschäftsjahr 2010

A) Für selbständig tätige Ärzte:

Pflichtbeitrag: = 14 % der Jahreseinkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (Jahreseinkünfte abzüglich Betriebsausgaben, d.h. Gewinn vor Steuern, gegen Vorlage eines Einkommensnachweises), höchstens jedoch 13/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe.
Regelversorgungsabgabe:
18.283,20 EUR pro Jahr
= 13/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe. Dies ist der Regel– und zugleich Höchstbeitrag
auf Antrag:
16.876,80 EUR pro Jahr
= 12/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe
auf Antrag:
15.470,40 EUR pro Jahr
= 11/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe
auf Antrag:
14.064,00 EUR pro Jahr
= Durchschnittsversorgungsabgabe

Besonderheit für freipraktizierende Ärzte: Unabhängig von der später gewünschten Beitragshöhe bieten wir für die ersten sechs Monate der Niederlassung eine reduzierte Versorgungsabgabe in Höhe von derzeit 351,60 EUR pro Monat.

B) Für angestellte Ärzte:

Die Beitragshöhe beträgt derzeit 19,9 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes, höchstens 13.134,00 EUR jährlich.

Jedes Mitglied kann ohne Beteiligung des Arbeitgebers unabhängig von der Höhe des Gehaltes freiwillig Versorgungsabgaben bis zum Höchstbeitrag von derzeit 18.283,20 EUR jährlich leisten, auch wenn die Pflichtabgabe niedriger ist. Für Mitglieder, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist die Zuzahlungsmöglichkeit eingeschränkt und muss individuell berechnet werden (§ 29 a ASO).

C) Für Ärzte ohne ärztliche Berufsausübung:

Als Arzt ohne Berufsausübung führen wir Ihre Versicherung auf Antrag beitragsfrei.

Es kann auch ein Beitrag in Höhe von 1/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe (derzeit 117,20 EUR pro Monat) geleistet werden. Freiwillige Zuzahlungen sind bis zum Höchstbeitrag in Höhe von derzeit 1.523,60 EUR monatlich möglich. Für Mitglieder, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 29 a ASO.