Fortzug in einen anderen Kammerbereich und Überleitung der Versorgungsabgaben (§ 24 Abs. 1 ASO)
Wird die Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung Niedersachsen nach einem Fortzug in einen anderen Kammerbereich nicht fortgesetzt, werden die Versorgungsabgaben auf Antrag verlustlos auf das neu zuständige Versorgungswerk übertragen, wenn ein entsprechendes Überleitungsabkommen besteht. Die Möglichkeit der Überleitung ist u. a. ausgeschlossen, wenn das 45. Lebensjahr bei Kammerwechsel bereits vollendet war oder im neuen Kammerbereich keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt oder bereits für mehr als 60 Monate Beiträge zur Ärzteversorgung Niedersachsen entrichtet wurden.Voraussichtlich zum 01.07.2012 gilt ein neues Überleitungsrecht für Überleitungen ab dem 01.01.2012. Eine Überleitung ist dann möglich, wenn bis zu 96 Monate Beiträge zu einer anderen Ärzteversorgung gezahlt wurden und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Der Überleitungsantrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Wechsel des Kammerbereichs zu stellen (§ 24 ASO).
Einen Überleitungsantrag finden Sie hier