Fortzug in einen anderen Kammerbereich und Überleitung der Versorgungsabgaben (§ 24 Abs. 1 ASO)
Wird die Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung Niedersachsen nach einem Fortzug in einen anderen Kammerbereich nicht fortgesetzt, werden die Versorgungsabgaben auf Antrag verlustlos auf das neu zuständige Versorgungswerk übertragen, wenn ein entsprechendes Überleitungsabkommen besteht. Die Möglichkeit der Überleitung ist u. a. ausgeschlossen, wenn das 45. Lebensjahr bei Kammerwechsel bereits vollendet war oder im neuen Kammerbereich keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt oder bereits für mehr als 60 Monate Beiträge zur Ärzteversorgung Niedersachsen entrichtet wurden.Der Überleitungsantrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Wechsel des Kammerbereichs zu stellen (§ 24 ASO).
Einen Überleitungsantrag finden Sie hier