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Wieder zu Zweit

Ab dem 1. Juli ist die Position des Geschäftsführers für den Bereich Kapitalanlage der Ärzteversorgung Niedersachsen wieder besetzt. Diese Aufgabe übernimmt Andreas Körner, der viele Jahre CEO der Nomura Asset Management Deutschland war.

Er arbeitet zusammen mit Rechtsanwältin Kirsten Gutjahr, die bereits seit April 2002 Geschäftsführerin für den Bereich Mitglieder/Renten und Rechnungswesen/EDV ist. Wir freuen uns, dass die zweiköpfige Geschäftsführung nun wieder vollständig ist.

Dr. med. Gerd Pommer
Vorsitzender des Vorstandes
der Ärzteversorgung Niedersachsen

2022-11-02T14:09:02+01:002. Juli 2018|

Sonderausgabenabzug – Maximalbetrag 2018

Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk werden als Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.

Das maximale steuerliche Abzugsvolumen lag für 2017 bei 23.362 EUR (bei Zusammenveranlagung 46.724 EUR) und beträgt für das Jahr 2018 23.712 EUR (bei Zusammenveranlagung 47.424 EUR).

2022-11-02T14:09:50+01:0031. Januar 2018|

Sonderausgabenabzug – Maximalbetrag 2017

Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk werden als Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.

Das maximale steuerliche Abzugsvolumen lag für 2016 bei 22.767 EUR (bei Zusammenveranlagung 45.534 EUR) und beträgt für das Jahr 2017 23.362 EUR (bei Zusammenveranlagung 46.724 EUR).

2022-11-02T14:10:41+01:0025. Januar 2017|

Beiträge aus dem Krankengeld

Sind Sie angestellt als Ärztin oder Arzt und gesetzlich krankenversichert? Dann ist Ihre Situation im Krankheitsfall seit Januar 2016 bei den Beiträgen verbessert. Was ist neu?

Während der Entgeltfortzahlung zahlt zunächst der Arbeitgeber die Beiträge zum Versorgungswerk weiter. Endet die Entgeltfortzahlung, erhalten Sie Krankengeld. Für gesetzlich Rentenversicherte werden aus dem Krankengeld Rentenbeiträge gezahlt, für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke bislang nicht.

Das ist seit Januar 2016 mit dem so genannten Versorgungsstärkungsgesetz geändert. Das Gesetz regelt, dass für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die gesetzlich krankenversichert sind, auf Antrag Beiträge aus dem Krankengeld an die Versorgungswerke zu zahlen sind. Diese Gleichbehandlung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen und Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde viele Jahre von der ABV, der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, gefordert.

2022-11-02T14:11:41+01:001. Februar 2016|

Sonderausgabenabzug – Maximalbetrag 2016

Beiträge zu Gunsten einer Basisversorgung im Alter, also auch zum berufsständischen Ver-sorgungswerk, sind Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Bis 2014 konnten maximal 20.000 EUR als Vorsorgeaufwendungen steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Betrag war statisch. Seit 2015 wird das maximale Abzugsvolumen dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Für das Jahr 2015 ist der Maximalbetrag 22.172 EUR, für 2016 beträgt er 22.767 EUR.

2022-11-02T14:12:23+01:001. Februar 2016|

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

So vermeiden Sie eine Doppelversicherung
Seit etwa vier Jahren müssen sich angestellte Ärztinnen und Ärzte bei jedem Beschäftigungswechsel von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. So hatte das Bundessozialgericht (BSG) Ende Oktober 2012 entschieden.

Dies sollten Sie beachten, um eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden.

Voraussetzung: Ärztliche Tätigkeit
Wenn Sie als angestellte Ärztin/angestellter Arzt ärztlich tätig sind, können Sie von der Ver-sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Ist die Approbation als Ärztin/Arzt erforderlich, um die Aufgabe zu erledigen, liegt eine ärztliche Tätigkeit vor. Es reicht nicht, dass das ärztliche Wissen nützlich ist. Kann und darf die Aufgabe zum Beispiel auch ein Tierarzt, Apotheker, Chemiker oder Biologe ausüben, dann ist es keine ärztliche Tätigkeit.

Letzter Beschäftigungswechsel vor dem 31.10.2012
Bei den so genannten Altfällen, d.h. Tätigkeiten, die schon vor dem 31. Oktober 2012 ausgeübt wurden und noch werden, gewährt die Deutsche Rentenversicherung Bund keinen umfassenden Vertrauensschutz. Sie differenziert zwischen einer „klassischen“ und einer anderen berufsspezifischen Tätigkeit. Nur Ärzte, die in einem Krankenhaus oder einer Praxis klassisch ärztlich tätig sind, brauchen für die aktuelle Tätigkeit keinen neuen Antrag auf Befreiung zu stellen. Der Antrag ist erst bei einem Beschäftigungswechsel erforderlich.
Sind Sie außerhalb des „klassischen“ Berufsfeldes Arzt beschäftigt und für Ihre aktuelle Beschäftigung nicht befreit, sprechen Sie uns bitte kurzfristig an.

Beschäftigungswechsel steht bevor
Wechseln Sie demnächst Ihre Beschäftigung, achten Sie bei Ihrem Arbeitsvertrag darauf, dass Sie ausdrücklich als Ärztin/Arzt eingestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangt beim Befreiungsantrag eine Kopie des Arbeitsvertrages.

Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der neuen Beschäftigung gestellt werden. Sonst wirkt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Sie können den Antrag auch bereits vor Aufnahme der neuen Beschäftigung stellen. Verpassen Sie die 3-Monats-Frist, besteht für die Zwischenzeit Doppelversicherung. Dann sind Sie sowohl bei der Ärzteversorgung Niedersachsen als auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

Bei Fragen wenden Sie sich gern an uns.

2022-11-02T14:56:24+01:001. Februar 2016|

Vom Mitglied zum Rentner

Ein neuer Lebensabschnitt beginnt

Der Wechsel vom Mitglied zum Rentner bringt Änderungen mit sich. Wir beantworten an dieser Stelle häufig gestellte Fragen.

Frage: Ich bin 64 Jahre alt und möchte nächstes Jahr in Rente gehen. Wann muss ich einen Antrag stellen?
Antwort: Sie erhalten von uns etwa vier Wochen vor Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch einen Formantrag. Dieser sollte dann zwei Wochen vor dem gewünschten Rentenbeginn eingereicht werden. So geben Sie uns Zeit für eventuelle Rückfragen und der Bescheid wird fristgerecht erteilt. Wünschen Sie einen vorzeitigen Rentenbeginn, teilen Sie uns dies bitte rechtzeitig vor dem gewählten Termin mit, da die vorzeitige Altersrente nicht rückwirkend beantragt werden kann.

Frage: Kann ich als Rentner weiterhin ärztlich tätig sein und muss ich dann Beiträge zahlen?
Antwort: Die ärztliche Tätigkeit kann in vollem Umfang fortgeführt werden. Die Tätigkeit oder die Einkünfte hieraus haben keinen Einfluss auf Ihre Rentenhöhe. Ab Rentenbeginn werden von uns keine Beiträge mehr angenommen. Sollten Sie als angestellter Arzt tätig sein, muss Ihr Arbeitgeber seinen Beitragsanteil an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen.

Frage: Ist meine Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig und erhalte ich von Ihnen einen Zuschuss?
Antwort: Sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, informieren wir diese über den Rentenbeginn und die Rentenhöhe. Die Krankenkasse entscheidet ob, ab wann und in welcher Höhe wir Beiträge von Ihrer Rente abführen müssen. Ein Zuschuss zu diesen Beiträgen ist in unserer Satzung nicht vorgesehen.

Frage: Muss ich meine Rente versteuern?
Antwort: Ja! Die Rente der Ärzteversorgung ist steuerpflichtig. Zu welchem Anteil Ihre Rente besteuert wird, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Im Jahr 2016 beträgt er 72 Prozent. Bis zum Jahr 2020 steigt der Prozentsatz jährlich um 2 Prozent, danach in Schritten von 1 Prozent. Welche Steuerbelastung hieraus für Sie entsteht, erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt.

Frage: Ich beziehe noch eine Beamtenpension. Wird diese Leistung auf meine Rente angerechnet?
Antwort: Nein. Die Auszahlung erfolgt in voller Höhe. Voraussichtlich wird unsere Rentenzahlung jedoch auf Ihre Pension angerechnet. Wir empfehlen daher, Ihren Dienstherrn rechtzeitig zu informieren.

Haben Sie weitere Fragen, beraten wir Sie gern.

2022-11-02T14:57:43+01:001. Februar 2016|
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